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Das LSG Darmstadt hat mit Urteil vom 23.01.2013 ( Az.L 4 KA 17/12) entschieden, dass die Altersgrenze (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr) hinsichtlich eines Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden, ausnahmslos auch für behinderte Menschen gilt.
Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist,
verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits
überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel. Dies begründete der Verein gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse damit, dass die
geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre
Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung
während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei. Desweiteren müssten sie
vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des
ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse lehnte hingegen
einen Ausnahmetatbestand ab und verlangte vom Verein die Rückzahlung der entstandenen
Kosten in Höhe von rund 1.000 Euro .
Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben.
Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund. Die Vorschrift des § 24a SGB V sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen.