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In einem Urteil vom 7.02.2013 mit Az. 11 U 82/12 hat das OLG Celle entschieden, dass ein Reiseveranstalter keine Klausel in seinen AGB s verwenden darf, wonach grundsätzlich die Flugzeiten nachträglich durch den Veranstalter geändert werden dürfen.
Der Reiseveranstalter hat zukünftig die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen, die ihnen eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten ermöglicht, sowie es zu unterlassen Bestimmungen in Pauschalreiseverträge aufzunehmen, wonach Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich seien.
Bisher war es dem Reiseveranstalter aufgrund des Vorbehalts "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen" möglich, die Flugzeiten nachträglich einseitig neu festzulegen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen setzte sich zunächst in erster Instanz mit seinem Unterlassenbegehren hinsichtlich unverbindlicher Flugzeiten gegen den Reiseveranstalter durch. Das OLG Celle hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bringt die Klausel zum Ausdruck, die Flugzeiten könnten jederzeit ohne Begründung geändert werden. Aber nachdem der Reiseveranstalter mit Flugzeiten werbe, nimmt dies Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden.Die Flugzeiten sind somit auch Gegenstand des Reisevertrages.