Medizinprodukterecht

Das Meidizinprodukterecht umfasst insbesondere die Themenkomplexe der Zulassung und Kennzeichnung von Medizinprodukten, sowie der Fragen der Haftung für Medizinprodukte.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               In der Praxis ist zunächst häufig als Vorfrage zu klären zu klären, ob es sich überhaupt um eine Medizinpordukt handelt.Medizinprodukte sind Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die vom Hersteller für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Anders als bei Arzneimitteln, die pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken, wird die bestimmungsgemäße Hauptwirkung bei Medizinprodukten primär auf z. B. physikalischem Weg erreicht.

Zu den Medizinprodukten gehören z. B. Implantate, Produkte zur Injektion, Infusion, Transfusion und Dialyse, humanmedizinische Instrumente, medizinische Software, Katheter, Herzschrittmacher, Dentalprodukte, Verbandstoffe, Sehhilfen, Röntgengeräte, Kondome, ärztliche Instrumente sowie Labordiagnostika. Medizinprodukte sind auch Produkte, die einen Stoff oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder mit solchen beschichtet sind, die bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel oder Bestandteil eines Arzneimittels (einschließlich Plasmaderivate) angesehen werden und in Ergänzung zu den Funktionen des Produktes eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten können. Darüberhinaus liegen auch Medizinprodukte bei technischen Mitteln zur Erkennung einer Krankheit(Diagnosestellung)vor. Die gesetzliche Definition von Medizinprodukten ist in § 3 Nr.1 MPG enthalten.Zu beachten ist, dass für die Einordnung als Medizinprodukt, auch die Zweckbestimmung des Herstellers entscheindent ist.

Für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten innerhalb der EU ist eine CE Kennzeichnung notwendig. Die CE-Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn die Produkte die Grundlegenden Anforderungen erfüllen und das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.Die Grundlegenden Anforderungen sind im jeweiligen Anhang I der Richtlinien 90/385/EWG (Aktive implantierbare Medizinprodukte), 98/79/EG (In-vitro-Diagnostika) und 93/42/EWG (Sonstige Medizinprodukte) festgelegt.Welches Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und in welchem Umfang dabei eine unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle (Benannte Stelle) zu beteiligen ist, hängt vom potentiellen Risiko der Produkte ab.

Verantwortlich für das Medinzinprodukt und die CE-Kennzeichnung ist der Hersteller i.S. von § 3 Nr.15 MPG. Dieser ist oft nicht identisch mit dem eigentlichen Produzenten des Medizinproduktes. Eine sog. OEM (Original Equipment Manufacturer)-Konstellation besteht darin, dass der ursprüngliche Hersteller (OEM), Produkte für einen Vertragspartner, oder für einen aus dem Vertrag begünstigten Dritten Produkte Herstellt, die dieser Dritte unter eigenem Namen im Ergebnis als eigenes Produkt auf den Markt bringt. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner bzw. der begünstigte Dritte, der das Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt der sog. Private Label Manufacture (PLM). Dieser ist dann Hersteller im Sinn der Regelungen des MPG. Bei der Zertifizierung sind eine Vielzahl von Dokumentationspflichten und ein bestimmter Inhalt des OEM Vertrages zu beachten.

Die Kanzlei Jensch unterstütz Sie bei allen Fragen und Vorgängen auf dem Bereich des Medizinprodukterechts.