Medizinrecht für Patienten

In Deutschland finden pro Jahr im Krankenhausbereich rund 17,2 Mio. Behandlungen statt.
Hinzu kommen mehrere 100 Mio. Patienten-Arzt-Kontakte bei niedergelassenen Ärzten.
Das Robert-Koch-Institut geht davon aus, dass es in Deutschland dabei pro Jahr ca. zu 12 000 Behandlungsfehlern kommt.

Ein Behandlungsfehler liegt grundsätzlich dann vor, wenn die ärztliche Behandlung nicht entsprechend den aktuellen geltenden medizinischen Standards durchgeführt wurde. 

In meiner anwaltlichen Praxis zeigt sich diesbezüglich ein weites Spektrum, welches von den bekannten Fällen, dass Operationsmaterial wie z. B. Tücher etc. in einer Operationswunde des Patienten hinterlassen werden, bis hin zu Fällen, in denen falsche Diagnosen oder unzutreffende Aufklärungen zu gravierenden Folgen beim Patienten geführt haben, reicht.
Grundsätzlich ist der behandelnde Arzt verpflichtet, über alle bekannten Risiken, die aufgrund der von ihm durchgeführten Behandlung mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten können, hinzuweisen, um so dem Patienten eine eigene Entscheidung zu ermöglichen.

Häufig entstehen Behandlungsfehler bei stationären Behandlungen auch im Zusammenhang mit der durch den Krankenhausträger vorgenommenen Organisation. Dies betrifft insbesondere die Frage, welcher Arzt mit welcher Ausbildung einen Patienten mit bestimmtem Krankheitsbild versorgt.
Ein Behandlungsfehler liegt auch dann vor, wenn eine nicht zutreffende Therapie- oder Operationsmethode gewählt wurde. Häufig kommt es auch bei der konkreten Ausführung des ärztlichen Eingriffs zu Behandlungsfehlern, in denen es z. B. zu vermeidbaren Nervenverletzungen oder vermeidbaren Komplikationen bei der Wundheilung kommt.

Führt ein Behandlungsfehler zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Patienten, die häufig in einem Dauerschaden besteht, stehen ihm Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Der Schadensersatzanspruch umfasst sämtliche Aufwendungen, die durch den Behandlungsfehler verursacht wurden. Dies umfasst insbesondere Zuzahlungen für die Krankenkasse, für Hilfsmittel, Fahrtkosten und bei schweren Folgen die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Hauses und die zusätzlichen Kosten für z. B. eine Automatikschaltung eines PKWs.
Der Schadensersatzanspruch umfasst weiter den Verdienstausfallschaden der dadurch entsteht, dass aufgrund der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung z.B. nur das geringere Krankengeld und nicht das Gehalt bezogen werden kann, sowie den Haushaltsführungsschaden, der dem Geschädigten aufgrund Einschränkungen in der alltäglichen Haushaltsführung zusteht.

Die zentrale Position bildet das Schmerzensgeld. Bei der Bezifferung des Schmerzensgeldes sind sämtliche Beeinträchtigungen, die der Patient durch den Behandlungsfehler erlitten hat, mit einzubeziehen.
Besonders sind hierbei entstandene Dauerschäden zu berücksichtigen. Für eine erfolgreiche Geltendmachung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist es unbedingt notwendig, dass die gesamte behandlungsfehlerbedingte gesundheitliche Entwicklung genau erforscht und in die Bezifferung mit einbezogen wird. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand der Beeinträchtigungen auf Grundlage umfassender Kenntnis der hierzu bestehenden Rechtsprechung und unter Einbeziehung von Erfahrungen in Parallelfällen vorgenommen.