Personenschäden
Ein besonderer Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt in der Geltendmachung
von Ansprüchen im Zusammenhang mit Personenschäden.Unabhängig von der Frage, ob die Personenschäden
aufgrund eines Behandlungsfehlers oder eines Unfalls verursacht wurden, ist es in solchen
Fällen wichtig, dass das medizinische Schadensbild genau aufgearbeitet
und dargestellt wird, um für den Geschädigten höchstmögliche Ansprüche durchzusetzen.
Eine besondere Bedeutung bei der Regulierung von Personenschäden kommt dem Schmerzensgeld zu. Schmerzensgeld ist ein weiter Begriff, welcher den gesamten Bereich des
Ausgleichs immaterieller Schäden umfasst, z.B. Zahlungen, die ein
Prominenter für eine unwahre Berichterstattung über ihn erhält, bis zu
Entschädigungen eines Unfallopfers mit körperlichen Folgeschäden.
Ein
Schmerzensgeldanspruch besteht insbesondere bei der Verletzung des
Körpers, der Gesundheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bei
Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot nach dem allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (§§ 15, 21 AGG).
Hauptanwendungsfälle in der Praxis sind Zahlungsansprüche aufgrund unfallbedingter Verletzungen der Gesundheit, Behandlungsfehlern oder aufgrund sonstiger Körperverletzungen z.B. durch Schlägereien. Die zentrale Frage hierbei, über die im Einzelfall oft die Gerichte entscheiden müssen, ist, welche Höhe als Schmerzensgeldzahlung angemessen ist. Ziel des gesetzlich verankerten Schmerzensgeldanspruches ist es einerseits, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden und diejenigen Lebensbeeinträchtigungen, die sich nicht in einer Vermögenseinbuße niederschlagen, zu bieten, andererseits soll zugleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Gedanken „der Genugtuung“ Rechnung getragen werden. Die sogenannte „Genugtuungsfunktion“ des Schmerzensgeldes wirkt sich insbesondere bei vorsätzlichen Körperverletzungen schmerzensgelderhöhend aus.
Bei der Schädigung
des Körpers und der Gesundheit aufgrund von Unfällen und
Behandlungsfehlern kommt es hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes
hauptsächlich auf die Massivität und die Dauer der erlittenen
Beeinträchtigungen an. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche
Lebensbereiche, also Beeinträchtigungen, sowohl im Arbeitsleben, im
Haushalt, als auch in der Freizeit. Erleidet jemand z. B. eine
Fußgelenkfraktur, so ist es für die Höhe des Schmerzensgeldes nicht nur
entscheidend, dass er durch die verminderte Beweglich- und Belastbarkeit
Schmerzen bei der Arbeit oder der Verrichtung alltäglicher
Haushaltstätigkeiten hat, sondern es ist, wenn der Geschädigte z. B. vor
dem Unfall in seiner Freizeit Ski gefahren oder gejoggt ist, zu
berücksichtigen, dass er dies nunmehr nicht mehr oder nur noch mit
erheblichen Schmerzen ausüben kann. In Schmerzensgeldtabellen sind nach
dem jeweiligen körperlichen Verletzungsbereich Urteile zur
Schmerzensgeldhöhe gesammelt, diese betreffen jedoch Einzelfälle und es
ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit diese auf einen konkreten Fall
angewendet werden können. Es können jedoch ungefähre Richtgrößen für die
Höhe des Schmerzensgeldes abgeleitet werden. So wurden z. B. bei
unfallbedingter Querschnittslähmung ab dem ersten Halswirbel abwärts
500.000 € Schmerzensgeld ausgeurteilt, für eine unfreiwillige
Sterilisation als Folge eines Behandlungsfehlers 18.000 €, für eine
Amputation des rechten Mittelfingers 15.000 € oder für eine massive
HWS-Distorsion 6.000 €.
Besonders schwierig ist die Begründung und
Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs bei psychischen Schäden.
Grundsätzlich hat der Schädiger für seelisch bedingte Folgeschäden einer
Verletzungshandlung einzustehen. Oft ist es jedoch schwierig, den
Zusammenhang zwischen der eingetretenen Belastungsstörung und z. B. dem
Unfall zu beweisen. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass die
Gerichte Schmerzensgeld für psychische Beeinträchtigungen teilweise
vollständig ablehnen oder nur sehr gering bemessen. Dies gilt auch für
die gravierendste Folge eines Unfalls, dem Tod eines nahen Angehörigen.
Während in den angrenzenden europäischen Ländern wie z. B. Österreich
und Italien ein Schmerzensgeld für Angehörige eines verstorbenen Opfers
aufgrund gesonderter gesetzlicher Regelungen eine Selbstverständlichkeit
ist, ist dies in Deutschland leider oft auf Einzelfälle beschränkt.
Schmerzensgeld für den Verlust eines Angehörigen kann dann vom Schädiger
verlangt werden, wenn detailliert die psychischen Folgen des Verlustes
und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Lebensführung
dargelegt werden. Das OLG Nürnberg hat z. B. einem Ehepaar, dessen drei
Kinder durch einen Unfall, den ein Verkehrsrowdy verursacht hatte,
getötet wurden, ein Schmerzensgeld von ca. 46.000 € zugesprochen. Die im
Vergleich geringe Summe ist darauf zurückzuführen, dass in Deutschland
keine gesetzliche Regelung dahingehend besteht, dass ein
Schmerzensgeldanspruch für den Verlust eines Angehörigen gezahlt werden
muss, vielmehr wird das Schmerzensgeld ausschließlich aufgrund der durch
den Tod des Angehörigen erlittenen Beeinträchtigungen gezahlt. Hat der
Getötete jedoch vorher noch erhebliche Schmerzen erleiden müssen, so hat
er selbst einen Schmerzensgeldanspruch, der auf die Erben übergeht und
von diesen geltend gemacht werden kann. Hinzu kommen in solchen Fällen
auch Ansprüche auf Ersatz eines zusätzlich eingetretenen materiellen
Schadens, weil z. B. durch einen Unfall die kinderbetreuende Mutter oder
der den Unterhalt zahlende Vater getötet wurde.
Insgesamt stehen dem Geschädigten in der Regel neben dem Schmerzensgeldanspruch Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens, z. B. wegen Zerstörung und Beschädigung von Eigentum (PKW, Kleidung, etc.), Zuzahlungen von Arztbehandlungen, Fahrtkosten und Haushaltsführungsschaden wegen Einschränkungen in der Haushaltsführung, zu. Die Ansprüche sollten stets gemeinsam gleich nach dem schädigenden Ereignis geltend gemacht werden.