Personenschäden

Ein besonderer Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt in der Geltendmachung
von Ansprüchen im Zusammenhang mit Personenschäden.Unabhängig von der Frage, ob die Personenschäden
aufgrund eines Behandlungsfehlers oder eines Unfalls verursacht wurden, ist es in solchen
Fällen wichtig, dass das medizinische Schadensbild genau aufgearbeitet
und dargestellt wird, um für den Geschädigten höchstmögliche Ansprüche durchzusetzen.

Eine besondere Bedeutung bei der Regulierung von Personenschäden kommt dem Schmerzensgeld zu. Schmerzensgeld ist ein weiter Begriff, welcher den gesamten Bereich des Ausgleichs immaterieller Schäden umfasst, z.B. Zahlungen, die ein Prominenter für eine unwahre Berichterstattung über ihn erhält, bis zu Entschädigungen eines Unfallopfers mit körperlichen Folgeschäden.
Ein Schmerzensgeldanspruch besteht insbesondere bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§§ 15, 21 AGG).

Hauptanwendungsfälle in der Praxis sind Zahlungsansprüche aufgrund unfallbedingter Verletzungen der Gesundheit, Behandlungsfehlern oder aufgrund sonstiger Körperverletzungen z.B. durch Schlägereien. Die zentrale Frage hierbei, über die im Einzelfall oft die Gerichte entscheiden müssen, ist, welche Höhe als Schmerzensgeldzahlung angemessen ist. Ziel des gesetzlich verankerten Schmerzensgeldanspruches ist es einerseits, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden und diejenigen Lebensbeeinträchtigungen, die sich nicht in einer Vermögenseinbuße niederschlagen, zu bieten, andererseits soll zugleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Gedanken „der Genugtuung“ Rechnung getragen werden. Die sogenannte „Genugtuungsfunktion“ des Schmerzensgeldes wirkt sich insbesondere bei vorsätzlichen Körperverletzungen schmerzensgelderhöhend aus.

Bei der Schädigung des Körpers und der Gesundheit aufgrund von Unfällen und Behandlungsfehlern kommt es hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hauptsächlich auf die Massivität und die Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen an. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Lebensbereiche, also Beeinträchtigungen, sowohl im Arbeitsleben, im Haushalt, als auch in der Freizeit. Erleidet jemand z. B. eine Fußgelenkfraktur, so ist es für die Höhe des Schmerzensgeldes nicht nur entscheidend, dass er durch die verminderte Beweglich- und Belastbarkeit Schmerzen bei der Arbeit oder der Verrichtung alltäglicher Haushaltstätigkeiten hat, sondern es ist, wenn der Geschädigte z. B. vor dem Unfall in seiner Freizeit Ski gefahren oder gejoggt ist, zu berücksichtigen, dass er dies nunmehr nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schmerzen ausüben kann. In Schmerzensgeldtabellen sind nach dem jeweiligen körperlichen Verletzungsbereich Urteile zur Schmerzensgeldhöhe gesammelt, diese betreffen jedoch Einzelfälle und es ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit diese auf einen konkreten Fall angewendet werden können. Es können jedoch ungefähre Richtgrößen für die Höhe des Schmerzensgeldes abgeleitet werden. So wurden z. B. bei unfallbedingter Querschnittslähmung ab dem ersten Halswirbel abwärts 500.000 € Schmerzensgeld ausgeurteilt, für eine unfreiwillige Sterilisation als Folge eines Behandlungsfehlers 18.000 €, für eine Amputation des rechten Mittelfingers 15.000 € oder für eine massive HWS-Distorsion 6.000 €.
Besonders schwierig ist die Begründung und Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs bei psychischen Schäden. Grundsätzlich hat der Schädiger für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen. Oft ist es jedoch schwierig, den Zusammenhang zwischen der eingetretenen Belastungsstörung und z. B. dem Unfall zu beweisen. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass die Gerichte Schmerzensgeld für psychische Beeinträchtigungen teilweise vollständig ablehnen oder nur sehr gering bemessen. Dies gilt auch für die gravierendste Folge eines Unfalls, dem Tod eines nahen Angehörigen. Während in den angrenzenden europäischen Ländern wie z. B. Österreich und Italien ein Schmerzensgeld für Angehörige eines verstorbenen Opfers aufgrund gesonderter gesetzlicher Regelungen eine Selbstverständlichkeit ist, ist dies in Deutschland leider oft auf Einzelfälle beschränkt. Schmerzensgeld für den Verlust eines Angehörigen kann dann vom Schädiger verlangt werden, wenn detailliert die psychischen Folgen des Verlustes und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Lebensführung dargelegt werden. Das OLG Nürnberg hat z. B. einem Ehepaar, dessen drei Kinder durch einen Unfall, den ein Verkehrsrowdy verursacht hatte, getötet wurden, ein Schmerzensgeld von ca. 46.000 € zugesprochen. Die im Vergleich geringe Summe ist darauf zurückzuführen, dass in Deutschland keine gesetzliche Regelung dahingehend besteht, dass ein Schmerzensgeldanspruch für den Verlust eines Angehörigen gezahlt werden muss, vielmehr wird das Schmerzensgeld ausschließlich aufgrund der durch den Tod des Angehörigen erlittenen Beeinträchtigungen gezahlt. Hat der Getötete jedoch vorher noch erhebliche Schmerzen erleiden müssen, so hat er selbst einen Schmerzensgeldanspruch, der auf die Erben übergeht und von diesen geltend gemacht werden kann. Hinzu kommen in solchen Fällen auch Ansprüche auf Ersatz eines zusätzlich eingetretenen materiellen Schadens, weil z. B. durch einen Unfall die kinderbetreuende Mutter oder der den Unterhalt zahlende Vater getötet wurde.

Insgesamt stehen dem Geschädigten in der Regel neben dem Schmerzensgeldanspruch Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens, z. B. wegen Zerstörung und Beschädigung von Eigentum (PKW, Kleidung, etc.), Zuzahlungen von Arztbehandlungen, Fahrtkosten und Haushaltsführungsschaden wegen Einschränkungen in der Haushaltsführung, zu. Die Ansprüche sollten stets gemeinsam gleich nach dem schädigenden Ereignis geltend gemacht werden.